Ziffer 3.8 Abs.
3 |
"In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein
entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden."
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Eine Anpassung des Versicherungsvertrages für den Aufsichtsrat
hinsichtlich eines entsprechenden Selbstbehaltes ist nicht
geplant.
Begründung: Das bereits bestehende Verantwortungsbewusstsein wird
durch die Einführung eines Selbstbehalts nicht verbessert.
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Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz
6 (neu in der Fassung 2013) |
"Die Vergütung soll insgesamt und hinsichtlich ihrer
variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen
aufweisen."
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Die variable Vergütung in Form
eines Jahresbonus enthält in den bis Ende 2014 geltenden Verträgen
mit den Mitgliedern des Vorstands keine betragsmäßigen
Höchstgrenzen.
Begründung: Der im Geschäftsjahr 2007 eingeführte Jahresbonus ist
durch seine Ausgestaltung an dem Ziel einer nachhaltigen
Entwicklung der Turbon Gruppe ausgerichtet. Aufgrund dieser
Zielsetzung wurde und wird bewusst darauf verzichtet, eine
betragsmäßige Begrenzung festzulegen.
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Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und
5.3.3 |
"Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen
Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder
fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die jeweiligen
Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über
die Arbeit der Ausschüsse." (Fassung 2013)
"Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee)
einrichten, der sich insbesondere mit der Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des Risikomanagements und des internen
Revisionssystems, der Abschlussprüfung, hier insbesondere der
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer
zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des
Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von
Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung sowie - falls
kein anderer Ausschuss damit betraut ist - der Compliance, befasst.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere
Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von
Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren
verfügen. Er soll unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied
der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei
Jahren endete." (Fassung 2013)
"Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der
ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem
Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung
geeignete Kandidaten vorschlägt."
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Der Aufsichtsrat hatte am 22. Juni
2012 beschlossen, einen Personalausschuss zu bilden.
Begründung: Die Bildung von weiteren Ausschüssen - einschließlich
eines Audit Committee - ist aufgrund der Größe mit sechs
Aufsichtsratsmitgliedern für die Turbon AG nicht sinnvoll.
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Ziffer 5.4.1 Absatz
2 |
""Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete
Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen
Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens,
potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen
Aufsichtsrats-mitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2, eine
festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt
(Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen
insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen
vorsehen."
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Eine Benennung konkreter Ziele für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats existiert nicht.
Begründung: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats orientiert sich
ausschließlich an den Interessen der Gesellschaft im Sinne der
Unterstützung kurz-, mittel- und langfristiger Zielerreichung. Die
im Deutschen Corporate Governance Kodex genannten Ziele sollen
dabei, wenn möglich und sinnvoll, berücksichtigt werden.
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Ziffer 5.4.6 Abs.1
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"Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch
Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt.
Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im
Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den
Ausschüssen berücksichtigt werden." (Fassung 2013).
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Eine Vergütung für den Vorsitz und
die Mitgliedschaft in Ausschüssen ist in der Satzung nicht
enthalten. Eine Vergütung für den bestehenden Personalausschuss ist
nicht geplant.
Begründung: Der Mitarbeit im Personalausschuss ist mit der
satzungs-mäßigen Vergütung hinreichend Rechnung
getragen.
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Ziffer 7.1.2. Satz
4
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"Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach
Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen
nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein."
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Wir halten uns grundsätzlich an die
Empfehlung, allerdings werden der Konzernabschluss und die
Zwischenberichte in den gesetzlich vorgegebenen Fristen von vier
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. von zwei Monaten nach
Ablauf des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht.
Begründung: Die Empfehlung ist organisatorisch schwer einzuhalten,
so dass ausschließlich die gesetzlichen Fristen eingehalten
werden.
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Hattingen, November
2013 |
Für den Vorstand:
gez. Aldo C. DeLuca (Sprecher des Vorstands)
gez. Michael H. Pages
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Für den
Aufsichtsrat:
gez. Hans-Joachim Scholten (Aufsichtsratsvorsitzender)
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